Herzlichen Dank für Ihre Mitarbeit!

Seit Anfang November 2011 haben wir interessierten Bürgerinnen und Bürgern eingeladen, den grünen Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern mit uns zu diskutieren. In Kürze werden wir nun unseren überarbeiteten Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen, weshalb wir die Arbeit an unserer Initiative nun beenden werden. Bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs haben wir versucht, Ihre Hinweise und Anregungen soweit wie möglich zu berücksichtigen. An dieser Stelle bedanken wir uns noch einmal ganz herzlich bei allen, die aktiv an unserem Entwurf mitgewirkt haben.

Wir sind der Meinung, dass wir eine gute, ausgewogene und ausdifferenzierte Regelung erarbeitet haben. Wir bitten um Verständnis, wenn wir nicht alle Hinweise und Anregungen aufnehmen konnten. Der letztendlich vorgelegte Gesetzentwurf durchläuft viele – auch juristische – Stationen und Diskussionen, bevor er von der Bundestagsfraktion verabschiedet wird. Auf diesem Weg müssen unterschiedliche Überlegungen und Meinungen gegeneinander abgewogen und miteinander in Einklang gebracht werden.

Wie schon bei anderen Grünen Gesetzentwürfen, war es uns auch dieses Mal ein besonderes Anliegen, sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die beteiligten Verbände und Organisationen frühzeitig und transparent in die Diskussion mit einzubeziehen, statt einfach einen fertig ausgearbeiteten Gesetzestext vorzulegen.Die Mails und Kommentare in unserem Blog dokumentieren, dass sich viele Interessierte durchweg konstruktiv mit unseren Vorschlägen auseinander gesetzt haben. Wir haben auf diese Weise wertvolle Hinweise zur Verbesserung unserer Initiative erhalten. Auch hat uns sehr gefreut, dass der größte deutsche juristische Fachverlag, C. H. Beck aus München, erneut ein eigenes, begleitendes Forum zu unserer Initiative eingerichtet hat.

Ihre zahlreichen Rückmeldungen und das hohe Interesse an der Mitarbeit haben uns erneut darin bestärkt, zukünftig vermehrt auf diese Form der Beteiligung bei der Erarbeitung von eigenen Gesetzesentwürfen zurückzugreifen. Wir hoffen, auch Ihnen hat die Mitarbeit an unserem Gesetzentwurf Spaß gebracht. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie Lust haben, uns auch bei weiteren Initiativen erneut zu unterstützen.

Über den weiteren Verlauf der Diskussion und ähnliche Diskussionen werden wir regelmäßig auch auf www.gruen-digital.de berichten.

Herzliche Grüße im Namen der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Ingrid Hönlinger, MdB         &           Dr. Konstantin v. Notz, MdB

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Grüne laden zu öffentlichem Fachgespräch zum Schutz von Whistleblowern

Am 30.11.2011 veranstaltet die Grüne Bundestagsfraktion ein öffentliches Fachgespräch zum Schutz von Whistleblowern. Konkret wollen wir zwischen 16:30 – 19:30 im Jakob-Kaiser-Haus (Raum 1.554) im Deutschen Bundestag (Dorotheenstraße 101, 10117 Berlin) mit zahlreichen Gästen über unseren Grünen Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern diskutieren, den wir derzeit online diskutieren lassen. Grüne laden zu öffentlichem Fachgespräch zum Schutz von Whistleblowern weiterlesen

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Pressespiegel

Hier sammeln wir Reaktionen, Hinweise und externe Kommentare auf unsere Initiative.

(wird beständig erweitert)

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Warum brauchen wir Whistleblowerschutz? Begründung des Gesetzentwurfs

Begründung
A. Allgemeines

Missstände in Unternehmen und Behörden werden oft erst durch Hinweise mutiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekannt (sog. Whistleblower). Das Ziel verantwortungsvoller Whistleblower ist es, Transparenz und Publizität über bestehende interne riskante, gefährliche oder korrupte Entwicklungen herzustellen, um diese damit beheben zu lassen. Der Begriff des Whistleblowing kommt aus dem englischen Sprachraum und bezeichnet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf interne Probleme aufmerksam machen.
Dieses hat jedoch für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. den jeweiligen Arbeitnehmer oder die betroffene Beamtin bzw. den betroffenen Beamten oft gravierende Auswirkungen. Wer sich zu einem solchen Schritt entschließt, muss nicht nur mit Mobbing rechnen, sondern verstößt mit ihrem bzw. seinem Handeln oft auch gegen arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Bestimmungen. Warum brauchen wir Whistleblowerschutz? Begründung des Gesetzentwurfs weiterlesen

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Grüner Gesetzentwurf zum Whistleblowerschutz: Jetzt online diskutieren

In den letzten Jahren sind Missstände und rechtswidrige Vorgänge in Unternehmen, Institutionen und Behörden oft erst durch Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt geworden (durch sogenannte Whistleblower).

Oft besteht ein großes öffentliches Interesse an diesen Informationen, zu denen nur ein begrenzter Personenkreis Zugang hat, so im Pflegebereich oder bei der Aufdeckung von Lebensmittelskandalen. Dennoch drohen diesen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern neben Mobbing häufig auch arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.

Anders als in Großbritannien und den USA bestehen Regelungen zum Schutz von Bediensteten vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie anderen Repressionen in Deutschland allenfalls vereinzelt. Sie sind zu eng gefasst und ermöglichen oftmals nur betriebsinterne Hinweise. Einzelne arbeitsgerichtliche Urteile zu dem Thema ersetzen keine gesetzliche Normierung.

Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen hat deshalb einen eigenen Gesetzentwurf zum Whistleblowerschutz erarbeitet. Unser „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern“ sieht Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts sowie im Beamtenrecht vor.

Wir laden alle Interessierten ganz herzlich ein, hier den Entwurf gemeinsam mit uns zu diskutieren. Zum anderen laden wir die juristische Fachwelt ein, auf den Seiten des juristischen Fachverlags C.H. Beck, unter community.beck.de unseren Gesetzentwurf einer fundierten juristischen Prüfung zu unterziehen. Wir freuen uns über alle konstruktiven Anregungen und Hinweise und werden eingehend prüfen, ob wir diese berücksichtigen können, bevor wir wie geplant Anfang Dezember diesen Jahres oder Anfang 2012 unseren Entwurf im Parlament einbringen werden.

Am 30. November 2011 (von 16.30 bis 19.30 Uhr) wollen wir zusätzlich bei einem öffentlichen Fachgespräch im Deutschen Bundestag diskutieren, von dem wir uns weitere wichtige Anregungen erhoffen. Dazu sind ebenfalls alle Interessierte herzlich willkommen. Eine Anmeldung für die Veranstaltung wird über die Seite der grünen Bundestagsfraktion möglich sein.

Über den aktuellen Stand unserer Initiative und den weiteren Verlauf der Diskussion werden wir regelmäßig auch auf www.gruen-digital.de berichten.

Ingrid Hönlinger, MdB     &     Dr. Konstantin von Notz, MdB

Hier können Sie den vollständigen Gesetzentwurf als PDF herunterladen.

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Whistleblowerschutz: Problemaufriss

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgebern

A. Problem

In den letzten Jahren sind Missstände und rechtswidrige Vorgänge in Unternehmen, Institutionen und Behörden oft erst durch Hinweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt geworden (sog. Whistleblower).

Oft besteht ein großes öffentliches Interesse an diesen Informationen, zu denen nur ein begrenzter Personenkreis Zugang hat, so im Pflegebereich oder bei der Aufdeckung von Lebensmittelskandalen. Dennoch drohen diesen Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern neben Mobbing häufig auch arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Hierdurch entsteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Gewissenskonflikt: Sie müssen entscheiden, ob sie über Missstände sprechen oder lieber schweigen.

Anders als in Großbritannien und den USA bestehen Regelungen zum Schutz von Bediensteten vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie anderen Repressionen in Deutschland allenfalls vereinzelt. Sie sind zu eng gefasst und ermöglichen oftmals nur betriebsinterne Hinweise. Einzelne arbeitsgerichtliche Urteile zu dem Thema ersetzen keine gesetzliche Normierung.

In dem Antikorruptions-Aktionsplan der G 20-Staaten von November 2010 hat sich auch die Bundesregierung zum Schutz von Whistleblowern bekannt und explizit angekündigt, sie werde „bis Ende 2012 Regeln zum Whistleblower-Schutz erlassen und umsetzen“. Substantielle Vorbereitungen dazu sind allerdings nicht ersichtlich, sie sind jedoch dringlich:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland im Juli 2011 mit der Begründung verurteilt, die arbeitsgerichtlich bestätigte Kündigung einer Berliner Whistleblowerin ohne Schutzregelung verletze die Meinungsfreiheit.

B. Lösung

Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Bundesbeamtengesetz sowie Beamtenstatusgesetz gewähren Whistleblowern arbeits- bzw. dienstrechtlichen Diskriminierungsschutz und regeln, unter welchen Voraussetzungen diese sich an eine außerbetriebliche, zuständige Stelle bzw. direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine näher bezifferbaren Auswirkungen.

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Änderung des BGB: 1. Beweislast

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Art. 1 Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge vom 17. 1. 2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 612a wird folgende Angabe eingefügt:
„612b Anzeigerecht“.

2. § 612a Maßregelungsverbot wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1:
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Sofern ein Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen zulässiger Ausübung seiner Rechte erkennbar werden lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt.“

[Kursiv gesetzter Text von der Redaktion zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt]

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Änderung des BGB: 2. Anzeigerecht (1)

3. Nach § 612a wird folgender § 612b eingefügt:

㤠612b

Anzeigerecht

(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und hat er sich entschlossen, hierauf hinzuweisen, hat er sich zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden.

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Änderung BGB: 2. Anzeigerecht (2)

§ 612b
Anzeigerecht

(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden, wenn der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht binnen angemessener Frist oder nach Auffassung des Arbeitnehmers aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder ihm ein solches Verlangen nicht zumutbar ist.
Unzumutbar ist ein solches Verlangen insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass

1. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht,

2. der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit vorsätzlich eine Straftat begangen hat,

3. ein anderer Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine Straftat begangen hat und der Arbeitgeber die Straftat billigt,

4. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige der Arbeitnehmer sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, oder

5. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.

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Änderung BGB: 2. Anzeigerecht (3: Direkte Veröffentlichung)

§ 612b
Anzeigerecht

(3) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige  erhebliche Gefahr für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht oder Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(4) Der Arbeitnehmer darf eine verkörperte Wiedergabe der betrieblichen Information, die er offenbaren will, herstellen und Dritten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen seiner Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 glaubhaft zu machen.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(6) Beschwerderechte des Arbeitnehmers sowie Anzeige- und Äußerungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

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Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Art. 13 G zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 67 Verschwiegenheitspflicht wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 67a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 67a Gebrauch machen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.“

[Kursiv gesetzter Text von der Redaktion zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt]

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Änderung Bundesbeamtengesetz: Anzeigerecht

§ 67a
Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Gelangen Beamtinnen und Beamte aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass

1. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat, oder
3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht,

sind sie berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges (§ 125) an eine zuständige außerbehördliche Stelle zu wenden.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beamtinnen und Beamte berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges (§ 125) direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangen, dass infolge einer rechtswidrigen dienstlichen Handlung oder Unterlassung ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr insbesondere für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflichtwidrig (§ 77) und dürfen keine rechtlichen, dienstlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden.

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Änderung Bundesbeamtengesetz: Dienstverbot

4. § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.

b) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 67a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“

[Kursiv gesetzter Text von der Redaktion zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt]
(Zum aktuellen § 66 des BBG)

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Änderung des Beamtenstatusgesetzes: Für Beamte in Länder- und Kommunen

Artikel 3
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Art. 15 Abs. 16 DienstrechtsneuordnungsG vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 37a Gebrauch machen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

㤠37a

Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Gelangen Beamtinnen und Beamte aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass
1. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat, oder
3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder für die Umwelt droht,
sind sie berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges an eine zuständige außerbehördliche Stelle zu wenden.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beamtinnen und Beamte berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangen, dass infolge einer rechtswidrigen dienstlichen Handlung oder Unterlassung ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr insbesondere für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflichtwidrig und dürfen keine rechtlichen, dienstlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden.“

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.

b) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 37a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“

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Einzelbegründungen der Änderungen

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 2

Zu a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung eines neuen Absatzes. Inhaltlich erscheint eine Ergänzung des Wortlauts („Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“) um die zum Teil vorgeschlagenen Begriffe „Handlung oder Unterlassung“ nicht erforderlich, um ein umfassendes Maßregelungsverbot sicherzustellen. Unter dem Begriff der Maßnahme ist bereits jedes rechtliche oder tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen. Auch ein Unterlassen kann eine Maßnahme darstellen.

Zu b)
Um die negativen Folgen für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer, die ein berechtigtes Whistleblowing oft nach sich zieht, einzuschränken, ist eine Erweiterung der jetzigen Regelung des Maßregelungsverbots um eine Beweislastregelung notwendig. Die in den neuen § 612b Abs. 2 aufgenommene Regelung zur Beweislast entspricht der Rechtsprechung des BVerfG und stellt sicher, dass eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer keinen rechtlichen Nachteilen durch die Ausübung ihr bzw. ihm gesetzlich auferlegter Pflichten ausgesetzt ist (BVerfG, 1 BvR 2049/00, Beschluss vom 02.07.2001, Rn. 11). Die Regelung dient der Transparenz sowie der Klarstellung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1
Die gewählte Formulierung in Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass sich der Arbeitnehmer wegen verschiedenster Kritikpunkte an den Arbeitgeber wenden kann. Auch bei der Verletzung rechtlicher Pflichten soll der Arbeitnehmer sich grundsätzlich zunächst an den Arbeitgeber wenden und so versuchen, innerbetrieblich Abhilfe zu schaffen, bevor er eine externe Stelle kontaktiert. Unabhängig von der in Absatz 1 getroffenen Regelung hat eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer grundsätzlich rein faktisch die Möglichkeit, sich bei internen Missständen an eine interne zuständige Stelle zu wenden und betriebliche Abhilfe zu verlangen. Die vorliegende Regelung hat nicht allein deklaratorischen Charakter, da durch die Bestimmung – verdeutlicht durch die Überschrift („Anzeigerecht“) eine rechtliche Zulässigkeit des Handelns normiert wird und die Kontaktierung einer externen Stelle somit als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung oder andere nachteilige Maßnahmen ausscheidet.

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz 1 ist der subjektive Beurteilungshorizont aus Sicht der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers heranzuziehen. Die Wahl eines rein objektiven Beurteilungshorizonts hätte keine ausreichende Rechtssicherheit für Whistleblower. Die Gefahr der Legalisierung ungerechtfertigter oder gar böswilliger Denunzierungen von Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern durch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer besteht nicht, da auch ein subjektiver Bewertungsmaßstab zum einen eine echte Überzeugung und zum anderen nach dem Gesetzentwurf voraussetzt, dass es konkrete Anhaltspunkte für die Auffassung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geben muss. Kündigungen bei substanzlosem Querulantentum oder reinen Racheakten bleiben möglich, da leichtfertige oder gar wissentliche unwahre Anzeigen nicht von der Schutzvorschrift erfasst sind. Der Gesetzentwurf erstrebt daher nur, dass sich der Schutz auch auf falsche Rückschlüsse aus konkreten Anhaltspunkten für Missstände erstreckt.

In Absatz 1 Satz 1 wird die Formulierung „rechtliche Pflichten“ verwendet. Es wird bewusst von der Formulierung „gesetzliche Pflichten“ Abstand genommen, da der Anwendungsbereich ansonsten zu eingegrenzt wäre. Durch die Verwendung des Begriffs „rechtliche Pflichten“ sind auch untergesetzliche Vorschriften, wie Verordnungen und Dienstvorschriften miterfasst.

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle wenden kann. Grundsätzlich ist zuvor ein internes Abhilfeverlangen nach Abs. 1 erforderlich, woran deutlich wird, dass die beiden Absätze in einem Stufenverhältnis stehen. Die
Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann sich aber auch direkt an eine zuständige außerbetriebliche Stelle wenden, wenn „ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe“ bei der Arbeitgeberin bzw. bei dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Unzumutbarkeit“ wird durch Satz 2 konkretisiert.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 legt fest, für welche Rechtsgüter eine gegenwärtige Gefahr bestehen muss, damit sich eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer direkt an eine außerbetriebliche Stelle wenden darf. Es sind nur Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung erfasst, deren Verletzung nicht ohne weiteres wieder zurückgängig gemacht werden kann. Es ist bewusst von der Aufführung des Tatbestandsmerkmales „Eigentum“ Abstand
genommen worden, da die Regelung ansonsten zu weitreichend wäre. Eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems liegt bereits dann vor, wenn das deutsche Finanzsystem gefährdet ist. Der Gesetzesentwurf greift die Begrifflichkeit aus dem Kreditwesengesetz auf (§§ 8 Abs. 7, 48a Abs. 2 KWG). Der Begriff der Gegenwärtigkeit ist in Anlehnung an den Gefahrbegriff beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB, § 904 BGB) gewählt worden. Die Regelung des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 beschränkt sich auf vorsätzliche Straftaten durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 erfasst vorsätzliche und fahrlässige Straftaten von anderen Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen, die im betrieblichen Zusammenhang begangen und von die vom Arbeitgeber gebilligt werden.

Die Bestimmung in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dient der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Es wird daher Bezug auf den Regelungsinhalt in § 138 des Strafgesetzbuches genommen, welcher die Nichtanzeige bestimmter Straftaten unter Strafe stellt.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 umfasst die Fallkonstellationen, in denen die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft bzw. diese nicht ausreichend erfolgt. In diesen Fällen soll eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nicht dem Konflikt ausgesetzt werden, sich vergebens um interne Klärungsmöglichkeit zu bemühen, wenn eindeutig ist, dass die Abhilfe unzureichend bzw. überhaupt nicht durchgeführt werden würde. Da hier immer eine gewisse Prognoseunsicherheit bestehen wird, stellt der Gesetzentwurf auch hier auf den subjektiven Beurteilungshorizont der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ab, eingeschränkt durch das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die vorangegangenen Ziffern.

Unter einer „zuständigen außerbetriebliche Stelle“ im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist zunächst – bei Verdacht strafrechtlicher Relevanz der Missstände – die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft zu verstehen. Jedoch sind auch solche Stellen miterfasst, die für bestimmte Berufsbereiche unter anderem Überwachungs- und Kontrollfunktionen ausüben. Insbesondere ist hierbei auf den Datenschutzbeauftragten, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, Ombudsmänner/-frauen sowie Berufskammern zu verweisen. Die Presse ist keine „zuständige außerbetriebliche Stelle“ im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Hierzu greift die Regelung des Absatzes 3.

Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen es der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer möglich ist, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, ohne dass dies eine Kündigung oder andere nachteilige Maßnahme rechtfertigen würde. Abs. 1 und Abs. 2 erfassen diese Fallkonstellation nicht. Es sind Fälle denkbar – wie zum Beispiel ein gravierender Störfall in einem Atomkraftwerk oder ein Lebensmittelskandal – in denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse der Bevölkerung besteht. In solchen Fällen muss es der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer möglich sein, sich direkt an die Öffentlichkeit zu wenden. Das darf jedoch nur in eng begrenzten Fällen geschehen, da durch derartige Meldungen betriebliche Interessen des Arbeitgebers besonders stark gefährdet werden können. Die Erheblichkeit der Gefahr in Absatz 3 Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch auf den Umfang des drohenden Schadens.

Mit dem Begriff „Öffentlichkeit“ sind nicht nur die Presse und andere Medien erfasst, sondern auch Veröffentlichungen im Internet.

Zu Absatz 4
Absatz 4 räumt der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer das Recht ein, eine verkörperte Wiedergabe von betrieblichen Informationen herzustellen und weiterzuleiten, soweit dies erforderlich ist. Hierunter soll etwa das Anfertigen einer Kopie oder das Fotografieren von Dokumenten fallen. Das Herstellen einer verkörperten Wiedergabe von betrieblichen Informationen kann insbesondere eine Verletzung von internen Datenschutzbestimmungen oder Weisungen darstellen. Daher ist eine Regelung erforderlich, die gewährleistet, dass der Arbeitnehmer im Fall des berechtigten Whistleblowings nicht aufgrund dessen benachteiligt werden darf.

Zu Absatz 5
Das Abweichungsverbot in Absatz 4 stellt sicher, dass die Neuregelung nicht umgangen werden kann. Eine abweichende Vereinbarung in Arbeitsverträgen ist nichtig.

Zu Absatz 6
Absatz 6 bestimmt, dass Anzeige- und Äußerungsrechte der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Rechte der Arbeitnehmervertretung von der Neuregelung unberührt bleiben. Die Vorschrift trägt denjenigen Fallkonstellationen Rechnung, bei denen unabhängig von den Voraussetzungen dieser Bestimmung Hinweisrechte geschaffen wurden. Sie trägt damit teilweise auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Artikel 17 GG Rechnung. Das Petitionsrecht sichert allen Bürgern das Recht zu, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an zuständige Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Selbst bei Beamten kann dies zum Wegfall der Vorgabe der Einhaltung des Dienstweges führen, wenn etwa eine Petition unmittelbar das Dienstverhältnis selbst betrifft. Ein wichtiges Beispiel für ein besonderes Anzeigerecht bietet das Anrufungsrecht der Datenschutzbehörden, wie es etwa in § 38 Abs. 1 S. 8 in Verbindung mit § 21 Bundesdatenschutzgesetz festgelegt ist und auch in Artikel 28 Abs. 4 der maßgeblichen EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 vorgegeben.

Zu Artikel 2 – Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Zu Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 2

Da § 67a BBG die in der bisherigen Nr. 3 des § 67 Absatz 2 Satz 1 BBG enthaltene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erfasst, ist die bisherige Regelung obsolet und es bedarf lediglich eines klarstellenden Verweises auf § 67a BBG. Entsprechendes gilt für den bisherigen § 67 Absatz 2 Satz 2 BBG.

Zu Nummer 3

Die Neuregelung ist erforderlich, um den Schutz von Hinweisgebern und Hinweisgeberinnen im öffentlichen Dienst zu stärken. Eine Reduzierung auf die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht bei Korruptionsstraftaten, Anzeige von Katalogstraftaten des § 138 StGB sowie bei Bedrohungen für die freiheitliche demokratische Grundordnung, wie sie in § 67 Abs. 2 BBG vorgesehen ist, greift zu kurz. Zu einem demokratischen, transparenten Staat, der Achtung und Schutz von Grundrechten ernst nimmt, gehören mündige Beamte. Die Bevölkerung sollte ohne Unbehagen darauf vertrauen können, dass die einzelnen Staatsdiener im Falle schwerwiegenden behördlichen Fehlverhaltens bzw. behördlicher Missstände selbstbewusst von einer Meldebefugnis Gebrauch machen können. Dieses Selbstbewusstsein gibt man den Bediensteten jedoch nicht allein mit einer punktuellen Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht. Bei Whistleblowing geht es nicht allein um die Aufdeckung von Korruption. In vielen Fällen wird es um anderes Fehlverhalten mit nicht selten schwerwiegenden Folgen gehen. Bei Beamtinnen und Beamten ist in diesem Zusammenhang das besondere Treueverhältnis zu berücksichtigen. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, weshalb eine Behörde, die z.B. eine massive Umweltverschmutzung oder die Verbreitung giftiger Substanzen zu verantworten oder mitzuverantworten hat, mehr geschützt werden muss als ein multinationaler Großkonzern, der selbiges tut. Gemäß § 60 Abs. 1 BBG sind Staatsdiener vor allem dazu verpflichtet, zumWohle der Allgemeinheit zu handeln. Das Wohl der Allgemeinheit muss im Zweifel bei besonderen Konstellationen gegenüber dem Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamtin oder Beamtem überwiegen.

Da das Beamtenrecht von anderen Grundsätzen als das Arbeitsrecht geprägt ist, ist eine mit § 612a BGB identische Regelung weder passend noch geboten.

Die Vorschrift des § 67a BBG stellt den Beamtinnen und Beamten des Bundes ein Anzeigerecht an die Seite, welches nicht nur die Verschwiegenheitspflicht des § 67 BBG für einen weiteren Anwendungsbereich durchbrechen soll, sondern den Zweck verfolgt, den Schutz von Hinweisgebern auch mit weiteren Beamtenpflichten wie der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs.1 Satz 3 BBG), der Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber Vorgesetzten (§ 62 Satz 1 BBG) und der Pflicht, den Dienstweg einzuhalten (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG), abzustimmen. Dabei soll die gemäß § 67 Absatz 2 BBG bereits bestehende Befreiung vom Verschwiegenheitsgrundsatz fortentwickelt werden.

Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte über § 67 Abs. 2 BBG hinaus berechtigt sind, sich ohne Einhaltung des Dienstweges an eine zuständige außerbehördliche Stelle zu wenden.

Absatz 1 Nr.1 erfasst zunächst den Fall, dass eine Angehörige oder ein Angehöriger der Behörde im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat. Bei fahrlässigen Straftaten gebietet es das besondere Treueverhältnis der Beamtinnen und Beamten zunächst behördenintern Abhilfe zu verlangen.
Nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ferner ein Anzeigerecht, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger der Behörde im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat. Hierbei kann es sich auch um fahrlässige Straftaten handeln, da es insofern auf das Vorsatzelement bei der Angehörigen oder dem Angehörigen der Behörde ankommt.
Die Bestimmung des Absatzes 1 Nr. 3 gewährt ein Anzeigerecht für den Fall, dass eine gegenwärtige Gefahr für bestimmte Rechtsgüter besteht. Es sind nur Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung umfasst, deren Verletzung nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann. Eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems liegt bereits dann vor, wenn das deutsche Finanzsystem gefährdet ist. Der Gesetzesentwurf greift die Begrifflichkeit aus dem Kreditwesengesetz auf (§§ 8 Abs. 7, 48a Abs. 2 KWG). Der Begriff der Gegenwärtigkeit ist in Anlehnung an den Gefahrbegriff beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB, § 904 BGB) gewählt worden.

Unter einer „zuständigen außerbetrieblichen Stelle“ sind zunächst die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft zu verstehen. Jedoch sind auch solche Stellen miterfasst, die bestimmte staatliche Überwachungs- und Kontrollfunktionen ausüben. Insbesondere ist hierbei auf den Datenschutzbeauftragten oder Ombudsmänner/-frauen zu verweisen. Die Presse ist keine „zuständige außerbetriebliche Stelle“ im Sinne des Absatzes 1. Hierzu greift die Regelung des Absatzes 2.

Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen es den Beamtinnen und Beamten möglich ist, sich an die Öffentlichkeit zu wenden, ohne ein Disziplinarverfahren oder andere nachteilige Entscheidungen von Vorgesetzten fürchten zu müssen. In Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse der Bevölkerung besteht, muss es den Beamtinnen und Beamten möglich sein, sich direkt an die Öffentlichkeit zu wenden. Das darf jedoch nur in eng begrenzten Fällen geschehen, da durch derartige Meldungen staatliche Interessen besonders stark gefährdet werden können. Die Erheblichkeit der Gefahr bezieht sich sowohl auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch auf den Umfang des drohenden Schadens. Mit dem Begriff „Öffentlichkeit“ sind nicht nur die Presse und andere Medien erfasst, sondern auch Veröffentlichungen im Internet.

Der Begriff der Unterlassung in Absatz 2 dient dazu, auch die Fälle zu erfassen, in denen die jeweilige Behörde nicht aktiv hoheitlich oder fiskalisch gehandelt, aber Fehlverhalten Dritter wissentlich geduldet hat.

Zu Absatz 3
Der dritte Absatz stellt klar, dass ein/e nach Absatz 1 oder 2 handelnder Beamter oder Beamtin nicht nur nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch nicht gegen seine bzw. ihre anderen Dienstpflichten verstößt. Dementsprechend ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens allein aufgrund der Informationsweitergabe im Hinblick auf schwerwiegendes behördliches Fehlverhalten gemäß Absatz 1 Nr. 1 nicht zulässig. Der Beamte bzw. die Beamtin soll zudem gegen sämtliche mögliche Benachteiligungen rechtlicher, dienstlicher oder tatsächlicher Art geschützt werden.

Zu Nummer 4

Diese Regelung soll ausdrücklich klarstellen, dass eine Suspendierung vom Dienst allein aufgrund der Informationsweitergabe im Hinblick auf schwerwiegendes behördliches Fehlverhalten gemäß dem neuen § 67a BBG nicht zulässig ist. Es handelt sich dementsprechend um eine spezielle Ausgestaltung der Schutzvorschrift des neuen § 67a Abs. 3 BBG.

Zu Artikel 3 – Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Die Regelung dient der Harmonisierung des Hinweisgeberschutzes mit Blick auf Landes- und Kommunalbeamte/
innen. Die Ausführungen zu Artikel 2 gelten entsprechend.

Zu Artikel 4 – Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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