Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Art. 13 G zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 67 Verschwiegenheitspflicht wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 67a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 67a Gebrauch machen.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.“
[Kursiv gesetzter Text von der Redaktion zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt]