Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Art. 13 G zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 67 Verschwiegenheitspflicht wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 67a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.

2. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 67a Gebrauch machen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.“

[Kursiv gesetzter Text von der Redaktion zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt]

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Änderung Bundesbeamtengesetz: Anzeigerecht

§ 67a
Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Gelangen Beamtinnen und Beamte aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass

1. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat, oder
3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht,

sind sie berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges (§ 125) an eine zuständige außerbehördliche Stelle zu wenden.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beamtinnen und Beamte berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges (§ 125) direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangen, dass infolge einer rechtswidrigen dienstlichen Handlung oder Unterlassung ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr insbesondere für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflichtwidrig (§ 77) und dürfen keine rechtlichen, dienstlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden.

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Änderung Bundesbeamtengesetz: Dienstverbot

4. § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.

b) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 67a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“

[Kursiv gesetzter Text von der Redaktion zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt]
(Zum aktuellen § 66 des BBG)

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Änderung des Beamtenstatusgesetzes: Für Beamte in Länder- und Kommunen

Artikel 3
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Art. 15 Abs. 16 DienstrechtsneuordnungsG vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 37a Gebrauch machen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37a

Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Gelangen Beamtinnen und Beamte aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass
1. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat, oder
3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder für die Umwelt droht,
sind sie berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges an eine zuständige außerbehördliche Stelle zu wenden.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beamtinnen und Beamte berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangen, dass infolge einer rechtswidrigen dienstlichen Handlung oder Unterlassung ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr insbesondere für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflichtwidrig und dürfen keine rechtlichen, dienstlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden.“

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.

b) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 37a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“

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