Änderung BGB: 2. Anzeigerecht (2)

§ 612b
Anzeigerecht

(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden, wenn der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht binnen angemessener Frist oder nach Auffassung des Arbeitnehmers aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder ihm ein solches Verlangen nicht zumutbar ist.
Unzumutbar ist ein solches Verlangen insbesondere, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass

1. im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht,

2. der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit vorsätzlich eine Straftat begangen hat,

3. ein anderer Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine Straftat begangen hat und der Arbeitgeber die Straftat billigt,

4. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige der Arbeitnehmer sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, oder

5. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.

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3 Gedanken zu „Änderung BGB: 2. Anzeigerecht (2)“

  1. zu BGB 612b 5. Wie soll ein Arbeitnehmer wissen, dass eine innterbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird? Wie heisst es doch so schön: „Eine Vorhersage ist schwierig, insbesondere wenn sie die Zukunft betrifft.“ ME ist durch Satz 1 dem Ermessen des Arbeitnehmers ausreichend Rechnung getragen, da er sich bereits an eine außerbetriebliche Stelle wenden kann, wenn der Arbeitgeber dem Abbhilfeverlangen „nicht oder nicht ausreichend nachkommt“.

  2. Sehr geehrter Herr Frick,
    vielen Dank für Ihren Kommentar. § 612b II 1 erfasst den Fall, dass ein Abhilfeverlangen beim Arbeitnehmer erfolglos war. Es ist aber auch denkbar, dass der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte hat, dass der Arbeitnehmer dem Verlangen nicht nachkommen wird und ein solches daher unzumutbar wäre. Beispielsweise, wenn der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen schon mehrmals untätig geblieben ist oder geäußert hat, dass er im Hinblick auf einen bestimmten Missstand nichts unternehmen wird. Dem soll § 612b II 2 Nr. 5 Rechnung tragen.
    Im Einzelfall ist es für den Arbeitnehmer natürlich schwer vorauszusagen, ob der Arbeitgeber dem Abhilfeverlangen ausreichend nachkommen würde. Daher legt § 612b II 2 fest, dass der Arbeitnehmer bereits dann ein Hinweisrecht hat, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass eine innerbetriebliche Abhilfe erfolglos wäre.

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