Änderung des Beamtenstatusgesetzes: Für Beamte in Länder- und Kommunen

Artikel 3
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Art. 15 Abs. 16 DienstrechtsneuordnungsG vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 37a Gebrauch machen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

㤠37a

Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Gelangen Beamtinnen und Beamte aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass
1. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat, oder
3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder für die Umwelt droht,
sind sie berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges an eine zuständige außerbehördliche Stelle zu wenden.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beamtinnen und Beamte berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangen, dass infolge einer rechtswidrigen dienstlichen Handlung oder Unterlassung ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr insbesondere für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflichtwidrig und dürfen keine rechtlichen, dienstlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden.“

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.

b) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 37a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“

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3 Gedanken zu „Änderung des Beamtenstatusgesetzes: Für Beamte in Länder- und Kommunen“

  1. Sehr geehrte Frau Hönlinger, sehr geehrter Herr von Notz,
    Danke für Ihren Gesetzentwurf. Ich bin froh zu hören, dass es einen Gesetzentwurf in diese Richtung gibt. Ich habe weder die Sachkenntnis noch die direkte Erfahrung um zu beurteilen, wie weit der Schutz für Whistleblower gehen muss, oder ob vielleicht sogar das vorbildliche Verhalten von Whistleblowern eine Belohnung verdient.
    Ich verfolge allerdings seit einigen Jahren sehr aufmerksam die Diskussion um 9/11. Und in diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass mehrere Menschen, die sich öffentlich geäussert haben, unter erheblichen Druck geraten sind.
    Ein diskussionswürdiger Punkt im Zusammenhang mit dem Thema Whistleblowing scheint mir in Deutschland auch die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaften zu sein.
    Mit besten Grüßen

  2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 sollte es wohl eher §37a (Beamtenstatusgesetz) als §67a (Bundesbeamtengesetz).

  3. Hallo Jochen,
    vielen Dank für’s aufmerksame Lesen, das ist völlig richtig. Wir haben das gleich mal geändert.

Kommentare sind geschlossen.