Änderung des BGB: 2. Anzeigerecht (1)

3. Nach § 612a wird folgender § 612b eingefügt:

㤠612b

Anzeigerecht

(1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit rechtliche Pflichten verletzt werden oder eine solche Verletzung droht und hat er sich entschlossen, hierauf hinzuweisen, hat er sich zuerst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden.

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Änderung BGB: 2. Anzeigerecht (3: Direkte Veröffentlichung)

§ 612b
Anzeigerecht

(3) Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn das öffentliche Interesse am Bekanntwerden der Information das betriebliche Interesse an deren Geheimhaltung erheblich überwiegt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte annimmt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit eine gegenwärtige  erhebliche Gefahr für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht oder Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(4) Der Arbeitnehmer darf eine verkörperte Wiedergabe der betrieblichen Information, die er offenbaren will, herstellen und Dritten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen seiner Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 glaubhaft zu machen.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(6) Beschwerderechte des Arbeitnehmers sowie Anzeige- und Äußerungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

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Änderung des Beamtenstatusgesetzes: Für Beamte in Länder- und Kommunen

Artikel 3
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

Das Beamtenstatusgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Art. 15 Abs. 16 DienstrechtsneuordnungsG vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen“.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nr.3 wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte rechtmäßig von ihren Rechten aus § 37a Gebrauch machen.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.“

3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

㤠37a

Anzeigerecht bei rechtswidrigen Diensthandlungen

(1) Gelangen Beamtinnen und Beamte aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung, dass
1. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
2. eine Angehörige oder ein Angehöriger ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit Straftaten Dritter wissentlich in Kauf genommen hat, oder
3. im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder für die Umwelt droht,
sind sie berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges an eine zuständige außerbehördliche Stelle zu wenden.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind Beamtinnen und Beamte berechtigt, sich ohne Einhaltung des Dienstweges direkt an die Öffentlichkeit zu wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu der Auffassung gelangen, dass infolge einer rechtswidrigen dienstlichen Handlung oder Unterlassung ihrer jeweiligen Behörde oder Dienststelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr insbesondere für Leben, Körper, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Freiheit der Person, Stabilität des Finanzsystems oder Umwelt droht.

(3) In Fällen der Absätze 1 und 2 handeln Beamtinnen und Beamte nicht pflichtwidrig und dürfen keine rechtlichen, dienstlichen oder tatsächlichen Nachteile erleiden.“

4. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.

b) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 37a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“

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