Änderung Bundesbeamtengesetz: Dienstverbot

4. § 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird zu Absatz 1 Satz 1.

b) In Absatz 1 wird der folgende Satz 2 angefügt:

„Die Ausübung der Rechte nach § 67a ist kein zwingender dienstlicher Grund.“

[Kursiv gesetzter Text von der Redaktion zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt]
(Zum aktuellen § 66 des BBG)

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